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Hilber, Klaus

Strittiges Ausmaß der Berücksichtigung von Tagesdiäten

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Bei wiederkehrender, aber nicht regelmäßiger Tätigkeit an ein und demselben Ort kommt der Ansatz von Tagesdiäten im Ausmaß von 15 Tagen pro Kalenderjahr in Betracht.

  • Hilber, Klaus
  • BFG, 19.01.2015, RV/7105145/2014
  • Steuerrecht
  • AFS 2015, 66
  • § 16 Abs 1 Z 9 EStG
  • § 26 Z 4 EStG

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