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Sturz beim Aussteigen aus der Straßenbahn – Haftung wegen Schutzgesetzverletzung oder nach EKHG?

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§ 30 Abs 8 und 10 StrabVO sind Schutznormen iS des § 1311 ABGB, die die Sicherheit der Fahrgäste bezwecken und deren Schädigung beim Betrieb von Straßenbahnen hintanhalten sollen.

Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, ihn somit an der Übertretung dieses Schutzgesetzes kein Verschulden traf, hat jedoch der Schädiger zu erbringen. Der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt, wenn feststeht, dass es aufgrund des Raumbedarfs der Straßenbahn aus technischer Sicht im Kurvenbereich nicht möglich war, den Maximalabstand nach § 30 Abs 8 StrabVO einzuhalten.

Das Aussteigen ist ein mit dem Betrieb der Eisenbahn zusammenhängender Vorgang. Ein Unfall beim Aussteigen begründet daher nach § 5 EKHG die Haftung des Betriebsunternehmers, wenn ihm nicht der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelingt.

  • § 1311 ABGB
  • JBL 2020, 455
  • Öffentliches Recht
  • § 10 StrabVO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 30 Abs 8 StrabVO
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 27.09.2019, 4 R 44/19y
  • HG Wien, 07.02.2019, 34 Cg 46/17x
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 27.02.2020, 2 Ob 214/19p

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