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Giese, Karim

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes

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Den Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass die Baubewilligung nicht vor der Erlassung eines nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bebauungsplanes erteilt wird.

Es obliegt der Baubehörde (bzw hier: dem LVwG), ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Notwendigkeit eines Bebauungsplanes zu treffen und eine nachvollziehbare Begründung zu geben, worauf sich die Rechtsauffassung gründet, dass für ein Baugrundstück kein Bebauungsplan erforderlich sei.

  • Giese, Karim
  • § 55 Abs 1 tir ROG
  • § 26 Abs 3 lit f tir BauO
  • VwGH, 30.04.2019, Ra 2016/06/0111
  • Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 31 Abs 5 tir ROG
  • BBL-Slg 2019/170
  • Baurecht
  • Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes
  • § 54 Abs 2 tir ROG

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