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Suchtgifthandel, ne bis in idem, Verbot doppelter Strafverfolgung, Verfolgungshindernis

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Wenn die Überlassung von Suchtgift dieselbe Tat betrifft wie eine bereits in einem früheren Urteil rechtskräftig abgeurteilte Überlassung von Suchtgift desselben Angeklagten, ist die neuerliche Verfolgung gem § 17 Abs 1 StPO unzulässig.

Bei Vorliegen von Indizien für dieses Verfolgungshindernis muss das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen durch detaillierte Feststellungen (zum Tatzeitraum, zu den tatverfangenen Suchtgiftmengen und zum Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit) klären.

  • OGH, 14.05.2024, 11 Os 40/24b
  • JST-Slg 2024/43
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 SMG
  • § 17 StPO

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