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Suchtgifthandel, Reinheitsgehalt, Beitragstäterschaft, Begründungsmangel, Mängelrüge, Einziehung

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Das von der Angeklagten zugestandene objektive Verhalten, fünfmal Sporttaschen mit mehreren Kilogramm Marihuana übernommen und zu Hause versteckt und einmal eine Tasche geöffnet und einen Teil des darin befindlichen Marihuanas in kleinere Einheiten portioniert zu haben, bietet keinen Nachweis für einen Vorsatz der Angeklagten (auch) dahin, dass dieses Suchtgift eine Reinsubstanz von 15 % THCA aufwies und sie demnach Beitragshandlungen in Bezug auf eine Reinsubstanzmenge setzte, die die Grenzmenge des § 28b SMG überhaupt bzw insgesamt um mehr als das Fünfundzwanzigfache überstieg.

Bei grundsätzlich unbedenklichen Gegenständen kann ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften in der Regel nicht die Rede davon sein, dass die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

  • § 28a SMG
  • JST-Slg 2022/30
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 26 StGB
  • § 281 Abs 1 Z 5 StPO
  • § 12 StGB
  • OGH, 15.06.2021, 11 Os 57/21y

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