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Suchtgifthandel, Übermenge, Subsumtionsfehler, Einziehung, besondere Beschaffenheit

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Da wegen eines Schreibfehlers nicht von einer Menge von 805 g Ecstasy-Tabletten, sondern nur von 8,5 g auszugehen ist, bleibt die Urteilsaussage, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch die Weitergabe dieser genannten Mengen Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest 25fach übersteigenden Menge anderen überlässt, ohne Sachverhaltsbezug.

„Suchtgiftutensilien“ und „Chemikalien“ können nur eingezogen werden, wenn Feststellungen getroffen werden, weshalb die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der betroffenen Gegenstände geboten sein soll, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Mit der Bezeichnung „Chemikalien“ wird der Gegenstand der Einziehung nicht ausreichend determiniert.

  • OGH, 01.12.2021, 15 Os 108/21b
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 26 StGB
  • § 28a Abs 4 Z 3 SMG
  • JST-Slg 2022/31
  • § 281 Abs 1 Z 10 StPO

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