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Tatort bei der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann

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Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 KFG besteht in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann durch den jeweiligen Zulassungsbesitzer im Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung. Der maßgebliche Tatort für dieses Unterlassungsdelikt ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen; somit der Sitz jenes Landeshauptmanns, bei dem die Anzeige vorzunehmen ist. Der Tatort richtet sich nach dem Sitz des Landeshauptmanns und nicht nach dem Ort der Anhaltung des Fahrzeugs.

  • § 26 Abs 2 VStG
  • § 33 KFG
  • § 123 KFG
  • LVwG OÖ, 22.03.2024, LVwG-606409/3/StB
  • ZVG-Slg 2024/58
  • § 27 VStG
  • § 27 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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