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Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum

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Die Zulässigkeit der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte – zB durch einen faktisch möglichen Dachbodenausbau – eine Einigung erzielen. Die Anordnung, dass die Teilung zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen ist (§ 841 zweiter Satz ABGB), regelt nur, dass die Teilhaber objektiv gleich behandelt werden müssen.

  • OGH, 18.11.2014, 5 Ob 133/14s
  • Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum
  • § 841 ABGB
  • § 843 ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2015/81

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