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Telefonieren während des Radfahrens als alleiniger Straftatbestand des § 68 Abs 3 lit e StVO

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Der Wortlaut des § 68 Abs 3 lit e StVO lässt keine Interpretation dahingehend zu, dass auch ein anderes Verhalten als das Telefonieren, wie etwa das Versenden von Textnachrichten oder das Surfen im Internet, während des Radfahrens strafbar wäre. Daher ist jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons beim Radfahren nicht strafbar.

  • § 99 Abs 4a StVO
  • VwG Wien, 05.02.2024, VGW-031/005/13069/2023
  • ZVG-Slg 2024/57
  • § 45 Abs 1 Z 1 VStG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 68 Abs 3 lit e StVO

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