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Treuhänderhaftung, Informationspflichtverletzung

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Treten bei Durchführung eines Treuhandauftrags Hindernisse auf, die eine gleichzeitige Eintragung eines Simultanpfandrechtes auf allen dafür vorgesehenen Liegenschaften unmöglich machen, ist ein mehrseitiger Treuhänder mangels gegenteiliger Vereinbarung berechtigt, vorweg für die Einverleibung des Eigentums und Pfandrechts auf einem Teil der Liegenschaften zu sorgen, auch wenn sich durch diese Vorgehensweise die Eintragungsgebühren erhöhen. Eine Haftung des Treuhänders wegen diesbezüglicher Aufklärungspflichtverletzung setzt zumindest die Behauptung der mit den Gebühren belasteten Partei voraus, dass bei pflichtgemäßer Information der Schaden durch die erhöhten Gebühren unterblieben wäre.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 15.05.2013, 3 Ob 49/13x
  • Treuhänderhaftung, Informationspflichtverletzung
  • BBL-Slg 2013/186
  • Baurecht

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