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UBER-System verstößt gegen Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen-Betriebsordnung

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Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Gewerbetreibenden (Wohnung oder Betriebsstätte) eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Dies gilt auch für eine Aufnahme an einem beauftragten Abholort anlässlich einer Leerfahrt; aus der Rückkehrpflicht folgt, dass es sich bei einer solchen Leerfahrt um eine „Heimfahrt“ (zur Betriebsstätte) nach einem beauftragten Kundentransport handelt. Eine „spontane“ Aufnahme von Fahrgästen ist untersagt.

Die Anordnung, dass die Bestellung (Anforderung eines Fahrzeugs) beim Gewerbetreibenden einlangen muss, verfolgt keinen Selbstzweck. Vielmehr entspricht sie dem Prinzip, dass die Entscheidung, ob die angefragte Fahrt durchgeführt wird oder nicht, beim Unternehmer liegt. Nach dem Zweck der Bestimmung hat der Unternehmer – nach Maßgabe wirtschaftlicher Überlegungen – über die Durchführung der Fahrten zu disponieren. Der Unternehmer hat somit die Entscheidung zu treffen und diese – iS einer Arbeitsanweisung bzw eines Fahrtauftrags – an den Fahrer weiterzuleiten. Der Auftrag an den Fahrer hat von der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmers auszugehen.

Eine gleichzeitige Information des Mietwagenunternehmers und des Fahrers über die zu erbringende Beförderungsleistung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Umfang der Beförderungsleistung muss (nach Anfangs- und Endpunkt) im Bestellzeitpunkt (vor der Information des Fahrers) bestimmt sein.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 36 Abs 3 WrLBO
  • OLG Wien als Rekursgericht, 04.07.2018, GZ 3 R 32/18z-14
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 25.09.2018, 4 Ob 162/18d, „UBER – System“
  • WBl-Slg 2019/14
  • HG Wien, 24.04.2018, GZ 58 Cg 10/18f-6

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