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Heid, Stephan/​Hofbauer, Berthold

Über die sachliche Rechtfertigung von Gebietsbeschränkungen bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen

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Gemäß den §§ 84a Abs 1 iVm 338 iVm 31 Abs 2 Z 5 ASVG haben die Sozialversicherungsträger beim Abschluss von privatrechtlichen Verträgen abgestimmte Planungsergebnisse (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit, Regionale Strukturpläne Gesundheit, Rehabilitationsplan) zwingend zu beachten. Eine den Anforderungen dieser sozialrechtlichen Planungsinstrumente entsprechende gebietsweise Gliederung des Ausschreibungsgegenstandes kann somit zulässig sein.

Die Sozialversicherungsträger sind mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage im Vergabeverfahren nicht an behördliche Bedarfsprüfungsbescheide gebunden. Ein derartiger positiver Bedarfsprüfungsbescheid verleiht dem Bescheidadressaten somit auch kein vergaberechtlich zu beachtendes Ausschließlichkeitsrecht.

Das Abstellen bei den Eignungs- und Auswahlkriterien alleine auf einen einzigen nachgewiesenen Referenzvertrag mit einem Vertragspartner (und nicht auf eine Vielzahl an nachgewiesenen Referenzverträgen mit mehreren Vertragspartnern) über eine jährliche Mindestanzahl an behandelten Patienten ist nicht diskriminierend. Es sind auch Wertungssysteme vergabekonform, bei denen nur ein einziger Anbieter die Anforderungen erfüllt.

  • Heid, Stephan
  • Hofbauer, Berthold
  • BVwG, 02.02.2018, W134 2179802-2/22E, „zweistufiges Zertifizierungsverfahren mit EU-weiter Bekanntmachung über drei Lose zum Abschluss von Rahmenverträgen über die Erbringung der Leistungen der psychiatrischen stationären Rehabilitation in den Versorgungs
  • § 31 Abs 2 Z 5 ASVG
  • RPA 2018, 205
  • Anforderungen an vergaberechtliche Wertungssysteme
  • § 141 BVergG
  • § 84 a Abs 1 ASVG
  • keine Bindung des öffentlichen Auftraggebers an Bedarfsprüfungsbescheide von Dritten
  • sachliche Rechtfertigung von Eignungs- und Auswahlkriterien
  • Vergaberecht
  • Zulässigkeit von Gebietsbeschränkungen
  • § 338 ASVG

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