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Überbrückungsauftrag; COVID-19-Pandemie; besondere Dringlichkeit; Angebotsfrist

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Ist durch eine Überbrückungsmaßnahme die kurzfristige Deckung eines dringenden Bedarfs an notwendigen Leistungen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gesichert, ist im Vergabeverfahren nicht von einer besonderen Dringlichkeit des Beschaffungsvorgangs auszugehen.

  • BBL-Slg 2021/169
  • besondere Dringlichkeit
  • § 37 Abs 1 Z 4 BVergG
  • COVID-19-Pandemie
  • § 151 Abs 1 BVergG
  • LVwG Vlbg, 20.04.2021, LVwG-314-2/2021-S1
  • Überbrückungsauftrag
  • § 20 Abs 1 BVergG
  • Baurecht
  • § 68 BVergG
  • Angebotsfrist

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