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Übergangsrecht für Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften

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Die Übergangsvorschriften zum Adoptionsrechtsänderungsgesetz (AdRÄG) 2013 in § 1503 Abs 3 ABGB und § 45 Abs 2 EPG sind dahin gehend auszulegen, dass die neue Rechtslage auch dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Adoptionsvertrag von eingetragenen Partnern vor dem 31. 07. 2013 abgeschlossen wurde.

Die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt kann nur auf Antrag eines Vertragsteils erwirkt werden (§ 192 Abs 1 ABGB). Die Parteistellung der leiblichen Eltern im Adoptionsverfahren ergibt sich nur aus ihrem Zustimmungsrecht nach § 195 Abs 1 Z 1 ABGB, das aber entfällt, wenn der leibliche Elternteil den Adoptionsvertrag als gesetzlicher Vertreter für das Kind abgeschlossen hat (§ 195 Abs 2 ABGB).

  • JBL 2014, 45
  • § 197 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • LG Ried im Innkreis, 20.09.2012, 6 R 155/12d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1503 Abs 3 ABGB
  • BG Braunau am Inn, 25.07.2012, 3 P 118/12t
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 192 Abs 1 ABGB
  • OGH, 14.11.2013, 2 Ob 220/12k
  • Arbeitsrecht

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