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Überlassener Geschäftsführer - Dienstgebereigenschaft des Beschäftigers

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Bei Leiharbeitsverhältnissen kommt der Arbeitnehmer durch die Tätigkeit beim Beschäftiger nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher nach. Eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Beschäftiger besteht nicht. Sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber ist deshalb der Verleiher.

Wird ein Arbeitnehmer zu einer Beschäftigergesellschaft überlassen, um dort die Funktion eines Geschäftsführers auszuüben, so kommt dem Beschäftiger auf Grund des Bestellungsaktes ein unmittelbares Recht auf Arbeitsleistungen des Geschäftsführers zu. Wird die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt, ist die Beschäftigergesellschaft sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber.

  • § 4 Abs 2 ASVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2018/106
  • § 35 Abs 1 ASVG
  • VwGH, 07.09.2017, Ro 2014/08/0046

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