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Überlassung eines im Verlassenschaftsverfahren mit Null zu bewertenden Anspruchs an Zahlungs statt
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 1520 Wörter
- Seiten 528-529
- https://doi.org/10.33196/jbl201808052801
30,00 €
inkl MwStGläubiger der Verlassenschaft nach § 811 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 können schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen „und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen“. Das Interesse der Gläubiger an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft ist daher rechtlich geschützt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche Situation auch bei einem überschuldeten Nachlass auftritt, der an Zahlungs statt überlassen werden soll.
Dass der Anspruch im Verlassenschaftsverfahren mit Null zu bewerten ist, hindert nicht die Überlassung an Zahlungs statt an einen Gläubiger, der das Bestehen des Anspruchs und damit einen weiteren Befriedigungsfonds behauptet. Diese ökonomische Vorgangsweise ermöglicht dem Gläubiger die Rechtsverfolgung gegen den behaupteten Schuldner des Nachlasses, ohne dass seine eigene Forderung vollstreckbar sein müsste.
- BG Innsbruck, 15.12.2016, 52 A 492/16f
- Öffentliches Recht
- § 154 AußStrG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Innsbruck, 23.05.2017, 51 R 8/17a
- OGH, 30.01.2018, 2 Ob 12/18f
- JBL 2018, 528
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 811 ABGB idF vor BGBl I 87/2015
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