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Heft 2, Februar 2019, Band 141
Überprüfung von Beschlüssen im Verfahren zur Errichtung des Inventars
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 141
- Rechtsprechung, 2426 Wörter
- Seiten 120-123
- https://doi.org/10.33196/jbl201902012001
30,00 €
inkl MwStBeschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.
- § 167 AußStrG
- § 7a GKG
- § 166 AußStrG
- § 45 AußStrG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- LG Innsbruck, 16.02.2018, 53 R 14/18z53 R 15/18x
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 168 AußStrG
- BG Zell am Ziller, 09.01.2017, 3 A 200/16f
- § 169 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- § 165 AußStrG
- BG Zell am Ziller, 13.12.2017, 3 A 200/16f
- JBL 2019, 120
- Arbeitsrecht
- OGH, 26.06.2018, 2 Ob 64/18b2 Ob 65/18z
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