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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2014, Band 28

Überstundenpauschale – Beginn einer Verfallsfrist

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Die Vereinbarung einer Überstundenpauschale hindert den Arbeitnehmer nicht, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen durch das Pauschale im Durchschnitt nicht gedeckt ist.

Ein stillschweigender Verzicht des Arbeitnehmers auf Überstundenentlohnung durch nicht sofortige Geltendmachung der Überstunden ist immer erst dann anzunehmen, wenn die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Eine Geltendmachung von Überstundenentlohnung setzt eine entsprechende Willenserklärung des Arbeitnehmers voraus. Dass der Arbeitgeber jederzeit Einsicht in die Aufzeichnung der Arbeitszeiten nehmen kann, ersetzt nicht eine Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.

Die Verfallsklausel des § 5 Abs 10 KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, wonach die Überstundenentlohnung binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend zu machen ist, bezieht sich nicht auf solche Überstunden, die durch ein vereinbartes Pauschale nicht gedeckt sind. Die Verfallsfrist beginnt daher frühestens mit dem Ende des (vereinbarten) Beobachtungszeitraumes bzw mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen.

  • LG Klagenfurt, 18.02.2013, 32 Cga 23/11k-34
  • § 5 Abs 10 KollV Angestellte im Handwerk und Gewerbe
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Graz, 26.09.2013, 7 Ra 34/13v-39
  • OGH, 29.01.2014, 9 ObA 166/13x
  • § 10 AZG
  • WBl-Slg 2014/200

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