Zum Hauptinhalt springen

Übertretung des § 47 Abs 1 Z 7 iVm § 10d Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der Zielsetzung des § 10d Wr AWG folgend ist der Begriff „Getränkeart“ nicht übermäßig eng im Sinne einer Einordnung jedes bestimmten Produkts als eigene Getränkeart auszulegen, bliebe ansonsten die Bestimmung des § 10d Abs 1 Wr AWG ohne nennenswerten Anwendungsbereich. Mangels näherer Definition oder Verweis auf eine verbindliche Kategorisierung ist die Abgrenzung im Einzelfall zu treffen. Dabei können – unter anderem – der allgemeine Sprachgebrauch, typische Erwartungshaltungen von Konsumenten, aber auch etablierte Kategorisierungen, wie jene des Österreichischen Lebensmittelbuchs als Anhaltspunkte herangezogen werden, ohne dass einem einzelnen dieser Merkmale eine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Eine Zielsetzung des § 10d Abs 1 Wr AWG ist darin zu sehen, Produzenten von Getränken dazu anzuregen, ihre Produkte in Mehrweggebinden am Markt anzubieten, um sich nicht einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten auszusetzen, deren Produkte in Mehrweggebinden angeboten und daher auch auf Großveranstaltungen ausgeschenkt werden können. Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn man dem Landesgesetzgeber zubilligt, bestimmte Getränke auf Grund ihrer Produktionsweise ausschließlich in Einweggebinden von großen Veranstaltungen weitgehend zu verbannen. Der Umstand, dass ein bestimmtes Markenprodukt nur in Einweggebinden am Markt angeboten wird, kann folglich nicht den rechtlichen Schluss nach sich ziehen, ein solches Produkt automatisch als eigene Getränkeart iSd § 10d Abs 1 Wr AWG anzuerkennen, um die Vereinbarkeit mit dem Mehrweggebindegebot herzustellen.

  • § 47 Abs 2 AWG Wr
  • § 45 Abs 1 Z 4 VStG
  • § 10d Abs 1 AWG Wr
  • § 47 Abs 1 Z 7 AWG Wr
  • ZVG-Slg 2019/90
  • VwG Wien, 23.05.2019, VGW-003/032/2869/2019
  • § 9 AWG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!