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Überwachung nach dem GSpG

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Zu einer umfassenden Prüfung gemäß § 50 Abs 4 GSpG zählt auch die Überprüfung des Zutreffens der Behauptungen anwesender Personen. Die Kontrollorgane haben sämtliche zweckdienliche Schritte zu setzen, die in den nachfolgenden Verfahren die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ermöglichen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob die Angaben der anwesenden Personen oder des Betreibers der Geräte oder eines nach § 9 VStG für eine juristische Person Verantwortlichen den Tatsachen entsprechen.

Die ausreichende Bestimmtheit eines innerstaatlichen Straftatbestands ist verfassungsrechtlich geboten. Für die Beurteilung des Bestimmtheitsgebotes ist aber nur die innerstaatliche Rechtslage maßgeblich. Die sich aus der Vorrangwirkung des Unionsrechts ergebenden Unwägbarkeiten hinsichtlich des Inhaltes des im Einzelfall anwendbaren Rechts können nicht der innerstaatlichen Regelung für sich angelastet werden.

  • VwGH, 27.02.2013, 2012/17/0509
  • WBl-Slg 2013/152
  • § 50 Abs 4 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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