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Fuchs, Hubert W.

Überwiegende Nutzung im Ausland für einen ausländischen Betrieb gilt als Gegenbeweis für den Standort eines Fahrzeuges in Österreich (NoVA, Kfz-Steuer)

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Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein (vgl VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288) (RS 1 wie RS RV/0116-S/04-RS1).

Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur dann erbracht, wenn die Nutzung „weitaus überwiegend“ (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276) nicht in Österreich stattfand. Es genügt das „bloße Überwiegen“, wenn es zweifelsfrei mit einem Fahrtenbuch bewiesen wurde, die 50%-Grenze sowohl hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer wie auch zeitlich eindeutig überschritten wird und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland erfolgten (RS 2).

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 40 Abs 1 KFG
  • AFS 2013, 44
  • § 37 KFG
  • § 82 Abs 8 KFG
  • § 1 Z 3 NoVAG
  • Steuerrecht
  • § 82 Abs 2 KFG
  • § 201 BAO
  • UFS, 24.10.2012, RV/0642-S/09, (miterledigt RV/0246-S/11)
  • § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG

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