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Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über ein Gesamtrechtsverhältnis

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Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind, oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Wurde das Bestehen eines Gesamtrechtsverhältnisses bereits rechtskräftig festgestellt, bedeutet dies doch kein Prozesshindernis für eine spätere (positive oder negative) Feststellungsklage betreffend einzelne aus diesem Rechtsverhältnis entspringende rechtliche Folgen.

  • LG Innsbruck, 13.12.2018, 12 Cg 106/18w
  • Öffentliches Recht
  • OLG Innsbruck, 07.03.2019, 2 R 17/19w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2020, 397
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 30.01.2020, 2 Ob 61/19p
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 411 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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