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Umfang der Schlüssigkeitsprüfung bei gerichtlicher Hinterlegung nach § 1425 ABGB

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Bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbegehrens nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.

Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen.

  • BG Innere Stadt Wien, 19.02.2010, 84 Nc 5/08w
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 30.08.2011, 8 Ob 31/11h
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2012, 50
  • § 1425 ABGB
  • LGZ Wien, 29.12.2010, 42 R 263/10b
  • Arbeitsrecht

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