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Umfang des Vorkaufsrechts nach § 15g WGG

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Ein Vorkaufsrecht nach § 15g WGG kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung im Sinne des § 15b WGG sind, befinden.

  • § 15g WGG
  • Umfang des Vorkaufsrechts nach § 15g WGG
  • OGH, 04.04.2017, 5 Ob 27/17g
  • BBL-Slg 2017/184
  • Baurecht

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