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Umstieg in ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren beim VwG

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Das gegenständliche Verfahren wäre bereits von der belangten Behörde jedenfalls als vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen. In derartigen Fällen, in denen die Gewerbebehörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dennoch ein „reguläres“ Genehmigungsverfahren durchgeführt hat, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die jeweils zuständige Instanz, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erkennt, in jeder Lage des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechseln hat. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es der Behörde verwehrt wäre, zB nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 356 Abs 1 GewO 1994, in deren Rahmen Nachbarn Einwendungen erhoben haben, in das Verfahren nach § 359b umzusteigen und einen Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle zu erlassen. Ein eigener, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 359b GewO 1994 gerichteter Antrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr hat die Behörde bzw genauso das LVwG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen. Anlässlich der Beschwerde ist der behördliche Genehmigungsbescheid auf einen Feststellungsbescheid gem § 359b GewO 1994 abzuändern.

  • ZVG-Slg 2017/48
  • § 359b GewO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 01.02.2017, LVwG-850558/37/ReLVwG-850559/3
  • § 81 GewO

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