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Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen durch den Schriftzug „POLZEREI“ auf einem KFZ

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Ein silberfarbenes Fahrzeug, welches an den Längsseiten mit einem breiten, blauen und daran anschließend mit einem dünneren, roten Streifen versehen ist und sowohl auf der blauen Motorhaube, als auch in den blauen Seitenelementen einen weißen – der Schriftausführung der Polizei nachgebildeten – Schriftzug mit den Worten „POLZEREI“ trägt, ist entsprechend dem Tatbild des § 83b Abs 1 Satz 2 SPG 1991 geeignet, den Anschein der im Anhang A1 der PZSV 2013 dargestellten, geschützten grafischen Darstellung zu erwecken.

  • LVwG Stmk, 04.07.2017, LVwG 30.20-1695/
  • § 83b SPG
  • ZVG-Slg 2017/74
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 2 PZSV

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