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Unbegründeter Austritt – Rückzahlung der Jahresremuneration

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Art 14 lit a des KollV für das Gast- und Schankgewerbe für Arbeiter ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer begründet entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. In diesen Fällen wird der Anspruch gar nicht erworben; eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.

  • Art 14 KollV für Hotel- und Gastgewerbe/Arbeiter
  • § 86 GewO
  • OLG Linz, 18.08.2015, 11 Ra 62/15i-16
  • WBl-Slg 2016/112
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 18.03.2016, 9 ObA 16/16t
  • LG Salzburg, 28.05.2015, 18 Cga 151/14i-12
  • § 1162a ABGB

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