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Unbestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages betreffend die gewerbliche Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke

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Ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 129 Abs 10 BO, der sich lediglich darauf beschränkt, vorzuschreiben, sich an das Gesetz zu halten, welches die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke in Wohnungen, die in Wohnzonen gelegen sind, verbietet, ist nicht ausreichend konkretisiert.

Wenn die belangte Behörde fordert, dass eine „kurzfristige“ Vermietung der Wohnungen zu unterlassen sei, muss sie auch diesen unbestimmten Gesetzesbegriff definieren, um der Beschwerdeführerin überhaupt die Chance zu geben, sich entsprechend diesem Bauauftrag zu verhalten.

  • ZVG-Slg 2020/76
  • § 7a Abs 3 BO für Wien
  • § 129 Abs 10 BO für Wien
  • VwG Wien, 14.05.2020, VGW-112/084/976/2020
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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