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Uneingeschränktes Treffen anderer Menschen ohne Abklärung eigener COVID-19-Erkrankung

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Der Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung gem § 178 StGB logisch vorgelagert ist die auf der Feststellungsebene angesiedelte Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit, also einer solchen, bei der ein Krankheitserreger unmittelbar oder mittelbar von einem Individuum auf ein anderes übergehen kann. Um überhaupt in die Eignungsprüfung der Tathandlung eintreten zu können, muss das Gericht daher jeweils fallbezogen das Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers feststellen.

  • OGH, 07.09.2022, 13 Os 54/22y13 Os 55/22w
  • JST-Slg 2022/67
  • § 178 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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