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Ungemessene Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts; zu verwendende Fahrzeuge

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Für die Ausübung der ungemessenen Dienstbarkeit des Fahrtrechts ist das Bedürfnis der herrschenden Liegenschaft im Rahmen der ursprünglichen oder zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart maßgebend. Bei schon zum Zeitpunkt der Begründung der Servitut bebauten Grundstücken ist regelmäßig auch die Zufahrt mit LKW für die Dauer von Bauarbeiten umfasst. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im Allgemeinen gleichgültig, allerdings kann das Befahren des Servitutswegs mit Schwerfahrzeugen unzulässig sein, wenn sich der Weg in einem dafür nicht geeigneten Zustand befindet und mit seiner teilweisen Zerstörung gerechnet werden muss.

  • § 484 ABGB
  • zu verwendende Fahrzeuge
  • Ungemessene Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts
  • BBL-Slg 2013/64
  • OGH, 15.11.2012, 1 Ob 185/12f
  • Baurecht
  • § 492 ABGB

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