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Unklarer Grenzverlauf; Dienstbarkeit; keine Ersitzung

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Die Ersitzung einer Dienstbarkeit setzt die redliche und echte Ausübung des entsprechenden Rechtsbesitzes im eigenen Namen durch mindestens 30 Jahre voraus. Die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist daher nicht möglich, wenn mangels Klarheit über den Grenzverlauf für den belasteten Grundeigentümer nicht ersichtlich war, dass der Servitutsansprecher sein Grundstück im strittigen Umfang nützt und dieser andererseits auch nicht den Willen hatte, insoweit ein fremdes Grundstück zu nützen.

  • OGH, 15.01.2013, 4 Ob 229/12y
  • keine Ersitzung
  • § 480 ABGB
  • Dienstbarkeit
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2013/103
  • Unklarer Grenzverlauf

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