Unmöglichkeit der Einverleibung von Grunddienstbarkeiten zugunsten des einen und zu Lasten des anderen Miteigentumsanteil
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 33
- Rechtsprechung, 407 Wörter
- Seiten 311 -312
- https://doi.org/10.33196/wobl202009031101
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Ein schlichter ideeller Miteigentümer kann keine Grunddienstbarkeit erwerben und ein schlichter ideeller Miteigentumsanteil kann als solcher nicht herrschendes Gut sein. WE-Grunddienstbarkeiten können hingegen auch zu Lasten und zugunsten der einzelnen Mindestanteile bestellt werden, da dem Wohnungseigentümer ein servitutsähnliches ausschließliches Nutzungsrecht zukommt.
- WOBL-Slg 2020/96
- § 829 ABGB
- § 3 GBG
- § 472 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 485 ABGB
- OGH, 10.04.2018, 5 Ob 222/17h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LG Feldkirch, 2 R 236/17x
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