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Unmöglichkeit der Einverleibung von Grunddienstbarkeiten zugunsten des einen und zu Lasten des anderen Miteigentumsanteil

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Ein schlichter ideeller Miteigentümer kann keine Grunddienstbarkeit erwerben und ein schlichter ideeller Miteigentumsanteil kann als solcher nicht herrschendes Gut sein. WE-Grunddienstbarkeiten können hingegen auch zu Lasten und zugunsten der einzelnen Mindestanteile bestellt werden, da dem Wohnungseigentümer ein servitutsähnliches ausschließliches Nutzungsrecht zukommt.

  • WOBL-Slg 2020/96
  • § 829 ABGB
  • § 3 GBG
  • § 472 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 485 ABGB
  • OGH, 10.04.2018, 5 Ob 222/17h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LG Feldkirch, 2 R 236/17x

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