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Unterbrechung der Unterbringung – Zuständigkeit für die Entscheidung

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Wird eine dauerhafte Unterbrechung der Unterbringung angestrebt, übersteigt dies jedenfalls den Zeitraum von 14 Tagen. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag ist die Vollzugsbehörde 1. Instanz sachlich unzuständig.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 28.01.2020, 25 Bl 109/19p
  • JST-Slg 2020/36
  • § 166 StVG

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