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Unterbrechung der Verjährungsfrist durch auf höheres Schmerzengeld gerichtete Nachklage

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Wenn keine besonderen Gründe für eine zeitliche Einschränkung bestehen, ist das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen schon im ersten Prozess hinreichend überschaubar waren. Begehrt der Kläger in einem weiteren Verfahren ergänzendes Schmerzengeld, so hat er darzulegen, aufgrund welcher besonderen Umstände eine solche „Nachklage“ ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Solche Umstände können auch im Prozessrecht begründet sein.

Der Geschädigte muss nach Vorliegen eines unerwartet günstigen Gutachtens eine Ausdehnung der Klage auf den danach angemessenen Betrag versuchen. Zweck dieser „Ausdehnungsobliegenheit“ ist die Ermöglichung einer Globalbemessung. Die Annahme einer Obliegenheit, die Klage wenigstens bis zur bezirksgerichtlichen Wertgrenze auszudehnen, wäre ein bloßer Formalismus, der durch keine materiell- oder verfahrensrechtlichen Gründe gedeckt wäre.

Das Einklagen eines geringeren Betrags ist nach der Rsp dann nicht vorwerfbar, wenn das Ausmaß der Beeinträchtigungen bei Einbringen der Klage noch nicht vollständig überblickt werden konnte. Vorwerfbar ist das Einklagen eines zu geringen Betrags dann, wenn sich aus den unstrittigen Verletzungsfolgen ohne jeden Zweifel ein unverhältnismäßig höheres Schmerzengeld ergeben hätte (hier: der Kläger war als Kleinkind naturgemäß nicht in der Lage, Angaben zu seinen Schmerzen zu machen; für die Mutter waren konkrete Verletzungsfolgen, auch und gerade in Bezug auf die Schmerzperioden, vor Einlangen des Gutachtens nicht abschätzbar).

Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage wird die nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgte Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens auch dann als zulässig angesehen, wenn sie nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird Das bedeutet, dass sich die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens auch auf die erst im Wege der Klageausdehnung geltend gemachten Schmerzengeldansprüche bezieht. Tritt aber die Unterbrechungswirkung ein, so begründet es aus verjährungsrechtlicher Sicht keinen relevanten Unterschied, ob der Geschädigte zur Durchsetzung des weiteren Anspruchs die Klage ausdehnt oder innerhalb angemessener Frist eine zweite Klage erhebt.

  • OGH, 16.05.2018, 2 Ob 68/18s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Zell am See, 10.08.2017, 16 C 746/16h
  • § 1325 ABGB
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2019, 46
  • § 1497 ABGB
  • LG Salzburg, 24.01.2018, 22 R 368/17x
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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