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Unterbrechung von Verjährungs- und Gewährleistungsfristen

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Die für die Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen entwickelten Grundsätze sind auch auf Gewährleistungsfristen anzuwenden. Auch die widerwillige Zusage eines (weiteren) Verbesserungsversuchs stellt ein deklaratives Anerkenntnis einer Schadenersatz- bzw Gewährleistungsverpflichtung dar und unterbricht den Lauf der Schadenersatz- bzw Gewährleistungspflicht. Die Gewährleistungspflicht beginnt erst nach Abschluss der Verbesserungshandlung neu zu laufen, auch wenn die Verbesserungsarbeiten erst nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist einsetzten.

  • Unterbrechung von Verjährungs- und Gewährleistungsfristen
  • § 933 ABGB
  • OGH, 28.03.2017, 8 Ob 124/16t
  • BBL-Slg 2017/155
  • Baurecht
  • § 1497 ABGB

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