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Unterhaltsberechnung bei umfangreichen Naturalunterhaltsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils

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Der zu leistende Geldunterhalt ist zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige über ein übliches Kontaktrecht hinaus Naturalunterhalt leistet.

Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen besteht jedenfalls kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist bzw den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen des Kindes führt. Ansonsten steht dem Kind weiterhin ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw den geringeren Lebensstandard, an dem das Kind beim andern Elternteil partizipieren kann, ausgleicht.

Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann nicht zweimal – einmal wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung dieser Naturalunterhaltsleistungen – gekürzt werden.

  • LGZ Wien, 30.12.2014, 45 R 407/14g
  • § 231 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 28.04.2015, 10 Ob 17/15w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 29.08.2014, 7 Pu 154/11z
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2015, 512
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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