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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2024, Band 146

Unterlassungsauftrag im Mandatsverfahren wegen Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen gegenüber in Irland ansässigem Hostprovider

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Gemäß Art 3 Abs 2 E-Commerce-RL (§ 20 ECG) dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen („Herkunftslandprinzip“). Im koordinierten Bereich stellt Art 3 der E-Commerce-RL – vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen – das grundsätzliche Verbot auf, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters (hier: Irland) geltende Sachrecht vorsieht.

Das Herkunftslandprinzip gilt aber nicht unbeschränkt. Neben den in § 21 ECG genannten Bereichsausnahmen können Gerichte auch gemäß § 22 ECG im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen, dies unter anderem zum Schutz der Würde einzelner Menschen (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG).

Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iS des § 22 Abs 2 Z 2 ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen.

Auf Ansprüche wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist (die Rom II-VO findet im Hinblick auf deren Art 1 Abs 2 lit g keine Anwendung) nach § 48 Abs 2 IPRG das Recht jenes Staats anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, ist als Begehungsort anzusehen ist, wobei dies auch für eine Verbreitung im Internet gilt.

Werden gegen den Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO Einwendungen erhoben, so ist gemäß § 549 Abs 5 iVm § 557 Abs 3 ZPO das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten. Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iS des § 549 Abs 1 ZPO vorliegt. Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln. Eine zeitliche Befristung des Unterlassungsgebots ist nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen.

Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden (hier: Inanspruchnahme eines Hostproviders nach § 20 Abs 3 ABGB).

  • § 48 IPRG
  • § 557 ZPO
  • JBL 2024, 389
  • LG Salzburg, 14.06.2022, 53 R 87/22h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 549 ZPO
  • OGH, 30.08.2023, 6 Ob 166/22p
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Salzburg, 02.03.2022, 39 C 36/21z
  • § 22 ECG
  • § 20 ECG
  • Arbeitsrecht

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