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Unternehmensbezogener Autokauf; Abgasmanipulationen; Verhältnis Mängelrüge und Verbesserungszusage; Rechtsmangel Beständigkeit der EG-Typengenehmigung

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Eine Verbesserungszusage oder ein durchgeführter Verbesserungsversuch bedeuten in der Regel einen schlüssigen Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung der Verspätung der Mängelrüge. Ein schlüssiger Verzicht muss vom insoweit beweisbelasteten Käufer in erster Instanz durch entsprechendes Tatsachenvorbringen geltend gemacht werden.

Die zum Zeitpunkt der Übergabe bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung, also die bloß befürchtete, aber nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung, ist kein Rechtsmangel.

  • OGH, 21.11.2023, 2 Ob 111/23x
  • OLG Linz, 23.03.2023, 1 R 24/23i-28
  • LG Salzburg, 29.11.2022, 2 Cg 100/20k-23
  • WBl-Slg 2024/145
  • § 923 ABGB
  • § 377 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 863 ABGB

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