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Unternehmensrecht: Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Informationen an einen Zahler nach Eingang seines Zahlungsauftrags – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Vorgänge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahle...

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Art 47 Abs 1 lit a der RL 2007/64/EG ist dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister eines Zahlers verpflichtet ist, diesem die Angaben mitzuteilen, die die Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, die durch einen Zahlungsvorgang, mit dem das Konto dieses Zahlers belastet wurde, begünstigt wurde, und nicht nur die Angaben, über die dieser Dienstleister in Bezug auf diesen Zahlungsvorgang verfügt, nachdem er sich nach Kräften bemüht hat.

  • Art 38 lit a der RL 2007/64/EG des EP und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der RL 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 16.03.2023, Rs C-351/21, ZG/Beobank SA; Justice de paix du canton de Forest [Friedensgericht des Kantons Forest, Belgien]
  • WBl-Slg 2023/81

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