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Untersagung der Bauführung gegen Sicherheitsleistung; Überschreitung der vereinbarten Maximalhöhe

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Eine Vereinbarung zwischen dem Bauwerber und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, wonach sich der Bauwerber in der Bauverhandlung zur Einhaltung einer bestimmten – niedrigeren als geplanten – Gebäudehöhe verpflichtet und der Nachbar seine Einwände gegen das Bauprojekt zurückzieht, steht einem 14 Tage später beantragten Projekt, das dem ursprünglichen weitgehend entspricht, aber einen noch höheren Bau vorsieht als ursprünglich geplant, entgegen. Der Vollzug einer einstweiligen Verfügung ist nach § 390 Abs 2 EO nach dem Ermessen des Gerichts trotz Bescheinigung des Anspruchs vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen.

  • Untersagung der Bauführung gegen Sicherheitsleistung
  • § 390 Abs 2 EO
  • OGH, 24.03.2015, 8 Ob 18/15b
  • § 381 Z 1 EO
  • BBL-Slg 2015/159
  • Baurecht
  • Überschreitung der vereinbarten Maximalhöhe

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