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Untersagung der Gründung eines Vereins für Sterbehilfe

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Die Nichtgestattung der Gründung eines Vereins für Sterbehilfe wegen Verfolgung eines strafgesetzwidrigen Zwecks verletzt den Erstbeschwerdeführer nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Keine Bedenken gegen § 78 StGB – durch das generelle Verbot der Mitwirkung am Selbstmord wird der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten.

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des nach Beschwerdeeinbringung verstorbenen Zweitbeschwerdeführers (durch das angefochtene Erkenntnis waren insofern ausschließlich dessen höchstpersönliche Rechte berührt, als die Entscheidung die Nichtgestattung der Gründung eines Vereines betrifft; Rechtsnachfolge kommt nicht in Betracht).

  • Art 11 Abs 2 EMRK
  • § 12 VerG
  • JBL 2016, 647
  • Öffentliches Recht
  • § 78 StGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 08.03.2016, E 1477/2015
  • Arbeitsrecht

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