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Untersagung von Lichtimmissionen durch Photovoltaikanlagen

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Nicht nur die Dauer, sondern auch das Ausmaß einer Immission ist wesentlich für die Beurteilung der Ortsüblichkeit und wesentlichen Beeinträchtigung. Bestehen die Lichtreflexionen in einem Ausmaß, dass schon einige Sekunden direkter Betrachtung ausreichen, um massive Augenschäden zu bewirken, kann dem Kläger nicht zugemutet werden, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln. Eine gesundheitsgefährdende Immission, die nie als ortsüblich beurteilt werden kann, kann auch nach drei Jahren nicht ortsüblich werden.

  • Untersagung von Lichtimmissionen durch Photovoltaikanlagen
  • OGH, 30.03.2016, 4 Ob 43/16a
  • BBL-Slg 2016/164
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • Baurecht

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