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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2015, Band 2015

Wenusch , Hermann

Unverhältnismäßigkeit der Mängelbehebung bei Errichtung eines zu großen Bauwerks

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Unter Verbesserung eines mangelhaften Werkes ist die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verstehen.

Die Unverhältnismäßigkeit einer Mängelbehebung ist dann zu bejahen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht, wobei insbesondere die für den Übernehmer durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigten sind.

Die Fälligkeit des Werklohns kann nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Mängelbehebungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts.

  • Wenusch , Hermann
  • ZRB 2015, 159
  • Gewährleistung
  • Mängelbehebung
  • Preisminderung
  • Werkvertrag
  • Baurecht
  • OGH, 09.04.2015, 7 Ob 29/15p
  • § 1167 ABGB

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