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Unvorhersehbare oder unabwendbare Hindernisse an der Offenlegung des Jahresabschlusses

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Folgende Fälle bilden für sich allein noch kein unvorhersehbares oder unabwendbares Hindernis an der Offenlegung des Jahresabschlusses:

ausstehende Abklärung vertraglicher Aspekte

Unsicherheit bei einzelnen Bilanzpositionen

interne Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftsführern

fehlender Feststellungsbeschluss

Betriebsprüfung

Erkrankung/Alter des Geschäftsführers

Fehlen von Steuerformularen

Beschlagnahme von Unterlagen in einem Strafverfahren

Unauffindbarkeit von Buchhaltungsunterlagen

In allen Fällen muss der Geschäftsführer vielmehr nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Offenlegung zu gewährleisten.

  • Jahresabschluss
  • GES 2021, 243
  • § 277 UGB
  • Offenlegung
  • § 283 UGB
  • Gesellschaftsrecht
  • Zwangsstrafen
  • OGH, 15.03.2021, 6 Ob 261/20f6 Ob 262/20b

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