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Unwirksame Schlichtungsklausel

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Schlichtungsklauseln in Arbeitsverträgen, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Anrufung des Gerichts vorschreiben, sind grundsätzlich zulässig. Sie haben aber gewissen Mindesterfordernissen zu entsprechen.

Eine in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Schlichtungsklausel darf nicht gröblich benachteiligend sein. Sie ist unwirksam, wenn sie nur den Arbeitnehmer zur Einhaltung eines Schlichtungsverfahrens verpflichtet und außerdem keine Regelung über die Kostentragung enthält.

  • WBl-Slg 2021/135
  • ASG Wien, 11.04.2019, 31 Cga 31/18g-29
  • OGH, 29.04.2021, 9 ObA 47/20g
  • § 9 Abs 2 ASGG
  • OLG Wien, 29.04.2020, 7 Ra 1118/19b-33
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 879 Abs 3 ABGB

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