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Unwirksamer Verzicht auf Rückforderung des Lagezuschlags aufgrund einer verpönten Drucksituation

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Der Verzicht auf die Rückforderung eines unzulässig geforderten Lagezuschlags ist bis zum Wegfall der Zwangslage des Mieters ausgeschlossen. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Zwangslage weggefallen ist, wird immer von den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Eine in diesem Sinn verpönte Drucksituation liegt jedenfalls solange vor, als der Mieter noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hat und daher in seiner Willensbildung beschränkt ist.

Allein der Hinweis, dass sich die Wohnung „außerhalb eines Gründerzeitviertels“ befinde, ohne die den Wohnwert des Hauses beeinflussenden Kriterien konkret anzuführen, ist keinesfalls ausreichend um einen Lagezuschlag zu fordern.

  • BG Innere Stadt Wien, 95 Msch 13/15p
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 141/17x, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/30
  • LGZ Wien, 38 R 1/17d
  • § 27 MRG

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