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Unzulässige Bekanntgabe der Privatadresse eines als Strafverteidiger tätigen RA
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1006 Wörter
- Seiten 238-239
- https://doi.org/10.33196/wbl201404023801
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inkl MwStBei der Auslegung von § 78 UrhG sind auch die Wertungen des Medienrechts zu berücksichtigen. Das gilt insb für den strittigen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs iS von § 7 MedienG.
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.
Die Bekanntgabe der Privatadresse eines als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalts greift in dessen berechtigte Sicherheitsinteressen ein.
- WBl-Slg 2014/83
- OLG Wien, 29.05.2013, 2 R 59/13f-14
- § 78 UrhG
- HG Wien, 12.02.2013, 30 Cg 39/12f-10
- OGH, 17.02.2014, 4 Ob 124/13h, „Promi-Anwalt“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 7 MedienG
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