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Unzulässige Beschränkung der Mandatsausübung eines Mitgliedes des Betriebsrates (Personalvertretungsorganes)

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Der Betriebsinhaber darf dem Mitglied eines Betriebsrates (Personalvertretungsorgans) die Ausübung seiner Befugnisse nicht erschweren oder unmöglich machen. Das gilt auch, wenn das Mitglied nach Anspruch einer Entlassung gegen nachträgliche Zustimmung des Gerichts vom Dienst suspendiert wurde. Eine verbotene Beschränkung der Mandatsausübung liegt vor, wenn das Mitglied des Belegschaftsorgans verpflichtet sein soll, den Zutritt zum Betrieb dem Betriebsinhaber vorher bekannt zu geben. Der Betriebsinhaber darf dem Mitglied des Belegschaftsorgans auch keine Sachmittel entziehen, die er dem Belegschaftsorgan zur Verfügung gestellt hat und die dieses Organ dem einzelnen Mitglied ausgefolgt hat.

Der Anspruch, bei der Mandatsausübung nicht beschränkt oder benachteiligt zu werden, ist ein Individualanspruch des einzelnen Mitglieds. Er kann vom einzelnen Mitglied durch Klage gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden. Zu seiner Sicherung kann auch eine einstweilige Verfügung erlassen werden.

  • OGH, 29.11.2016, 9 ObA 95/16k
  • WBl-Slg 2017/77
  • § 72 ArbVG
  • § 115 Abs 3 ArbVG
  • § 47 PBVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 65 Abs 3 PBVG
  • LG Innsbruck, 14.04.2016, 76 Cga 9/16v-4
  • OLG Innsbruck, 31.05.2016, 15 Ra 50/16i-10

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