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Unzulässige Betriebsvereinbarung über einen „Steuertopf“

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Einer Betriebsvereinbarung, mit der ein „Steuertopf“ begründet wird, aus dem für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer die entsprechenden ausländischen Lohnsteuerforderungen beglichen werden sollen, fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Rechtsgrundlage. Es handelt sich um eine unzulässige Betriebsvereinbarung, die allerdings Bestandteil der Einzelarbeitsverträge wird, wenn sie einvernehmlich jahrelang praktiziert wird.

Hängt nach der getroffenen Vereinbarung eine Ausschüttung aus dem Steuertopf an den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer von einer Beratung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ab, liegt darin eine unzulässige Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates. In diesem Fall ist eine Umdeutung in einen Gestaltungsvorbehalt des Arbeitgebers vorzunehmen, den dieser aber nur nach billigem Ermessen ausüben darf. Eine billige Ermessensausübung kann im Falle eines Steuertopfes nur vorliegen, wenn der einzelne Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Nachlauffrist einen individuellen Rückzahlungsanspruch erhält, sofern der Steuertopf einen ausreichenden Überhang aufweist.

  • OLG Wien, 29.08.2017, 10 Ra 50/17x-14
  • § 1152 ABGB
  • § 914 ABGB
  • WBl-Slg 2018/104
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 863 ABGB
  • § 29 ArbVG
  • OGH, 20.12.2017, 8 ObA 59/17k
  • ASG Wien, 1 Cga 125/16g-9

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