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Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs beim Entschädigungsanspruch des Mieters aufgrund von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

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Der Mieter stützt sich darauf, dass das bei Übergabe der Wohnung vorhandene Nachtspeichergerät asbesthaltig sowie erheblich gesundheitsgefährdend war und daher entfernt werden musste. Über die daraus resultierenden Ersatzansprüche des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG ist gem § 37 Abs 1 Z 5 MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden.

  • § 8 Abs 2 MRG
  • BG Döbling, 9 C 81/21d
  • LGZ Wien, 39 R 237/21y
  • § 8 Abs 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/150
  • OGH, 28.03.2023, 10 Ob 23/22p
  • § 37 Abs 1 Z 5 MRG
  • § 40a JN

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